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Satzung - § 3 / § 4

Gemeinnützigkeit · Stiftungsvermögen

6 § 3 Gemeinnützigkeit 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. DieStiftungistselbstlostätig.SieverfolgtnichtinersterLinieeigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver- wendet werden. 3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch wirtschaftliche Zweckbetriebe unterhalten. § 4 Stiftungsvermögen 1. Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 1 Million DM ausgestattet. 2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. 3. Das Stiftungskapital kann mit bis zu 30 % seines Wertes in Anspruch genommen werden,wenndieszurErfüllungdesStiftungszweckeserforderlichist,derStiftungs- zweck auf andere Art nicht erreicht werden kann und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint, insbesondere das Stiftungsvermögen in den folgenden Jahren aus den Erträgen auf seinen vollen Wert wieder aufgefüllt werden kann. 4. Dem Stiftungskapital wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). EBS_Satzung_2014.indd 6 26.11.14 17:18 EBS_Satzung_2014.indd 626.11.1417:18

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