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Satzung - § 14 / § 15 / § 16

Vermögensanfall · Stiftungsaufsicht · Inkrafttreten

14 4. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung und Auflösung werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichts- behörde und das Präsidium des DFB wirksam; sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Ein Beschluss über die Änderung des Zwecks der Stiftung wird erst wirksam, wenn er durch die Stiftungsaufsichtsbehörde, die zuständige Finanzbehörde und das Präsidium des DFB genehmigt worden ist. § 14 Vermögensanfall Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbe- günstigten Zwecke fällt das Vermögen an den DFB mit der Auflage, es unmittelbar undausschließlichfürsteuerbegünstigteZweckezuverwenden,diedemStiftungszweck möglichst nahekommen. § 15 Stiftungsaufsicht 1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts. 2. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. 3. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegen- heiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen. § 16 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem durch die Stiftungsaufsichts- behörde die Genehmigungsurkunde zugestellt wird. EBS_Satzung_2014.indd 14 26.11.14 17:18 EBS_Satzung_2014.indd 1426.11.1417:18

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