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Satzung - § 10

Kuratorium

§ 10 Kuratorium 1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 25 Personen, und zwar: a) dem jeweiligen Präsidenten des DFB b) bis zu 13 Vertretern aus den Mitgliedsverbänden des DFB, wobei der Ligaverband und jeder Regionalverband vertreten sein sollen c) weiteren Vertretern des sonstigen öffentlichen Lebens 2. Der jeweilige Präsident des DFB ist Vorsitzender des Kuratoriums. Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 1 b und c werden durch das Präsidium des DFB berufen. Ihre Amtszeit beginnt mit der Berufung durch das DFB-Präsidium und endet mit dem darauffolgenden ordentlichen Bundestag des DFB. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger berufen ist. 3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende. 4. Scheidet ein berufenes Kuratoriumsmitglied während der Amtszeit aus oder nimmt es die Berufung nicht an, kann das Präsidium des DFB ein Ersatz- mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. 5. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist für diese Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. EBS_Satzung_2014.indd 11 26.11.14 17:18 EBS_Satzung_2014.indd 1126.11.1417:18

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