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Satzung - § 8

Aufgaben des Vorstandes

7. DergeschäftsführendeVorsitzendedesVorstandes(Nr.1b)undderSchatzmeister (Nr. 1c) können vom DFB-Präsidium aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden. Für die Restamtszeit bestimmt das DFB-Präsidium ein Ersatzmitglied. 8. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. 9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Aufgaben des Vorstandes 1. DerVorstandentscheidetinallengrundsätzlichenAngelegenheitennachMaßgabe der Satzung und in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzen- den,dengeschäftsführendenVorsitzenden,denSchatzmeistersowiedenGeschäfts- führer vertreten; je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungs- satzung die Zwecke und Aufgaben nach § 2 der Satzung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: - die Verwaltung des Stiftungsvermögens - die Verwendung der Stiftungsmittel - die Erarbeitung von Richtlinien für die Gewährung von Stiftungsmitteln - die Aufstellung des Haushaltsplanes - dieVorlagederJahresrechnung(miteinerVermögensübersicht)andasKuratorium - die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes der Stiftung an das Kuratorium 3. Die Vorbereitung der Beschlüsse, die Erledigung der Aufgaben, insbesondere die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, obliegen dem Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstands. Er führt im Rahmen des Stellenplanes auch die Personalgeschäfte. EBS_Satzung_2014.indd 9 26.11.14 17:18 EBS_Satzung_2014.indd 926.11.1417:18

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