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Satzung - § 5 / § 6

Stiftungsmittel · Stiftungsorgane

§ 5 Stiftungsmittel 1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit sie nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungs- kapitals bestimmt sind. 2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. 3. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungskapital zugeführt werden. § 6 Stiftungsorgane 1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. 2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind mit Ausnahme des Geschäftsführers ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aus- lagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Entschädi- gung (pauschal) beschließen. EBS_Satzung_2014.indd 7 26.11.14 17:18 EBS_Satzung_2014.indd 726.11.1417:18

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