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Satzung - § 13

Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

2. Beschlüsse über Änderung der Satzung können nur auf einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium gefasst werden, und zwar mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Kuratoriums. 3. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde und des Präsidiums des DFB. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. § 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung 1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. 2. Die Organe der Stiftung können die Änderungen des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. 3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Kuratoriums. EBS_Satzung_2014.indd 13 26.11.14 17:18 EBS_Satzung_2014.indd 1326.11.1417:18

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