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Satzung - § 9

Beschlussfassung des Vorstandes

10 4. ZurWahrungrepräsentativerAufgabenkannderVorstandRepräsentantenberufen. 5. Der Vorstand kann Ausschüsse einrichten. § 9 Beschlussfassung des Vorstandes 1. BeschlüssedesVorstandeswerdeninderRegelaufSitzungengefasst.DerVorstand wird vom Vorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes oder das Präsidium des DFB dies verlangen. 2. DerVorstandtrifftseineEntscheidungenmiteinfacherMehrheitderabgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleich- heit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des geschäftsführenden Vorsitzenden, den Ausschlag. 3. Beschlüsse des Vorstandes können im schriftlichen oder im fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder des Vorstan- des widersprechen. 4. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreter zur Kenntnis zu bringen. EBS_Satzung_2014.indd 10 26.11.14 17:18 EBS_Satzung_2014.indd 1026.11.1417:18

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